Planmäßig kann auf ein Wirtschaftsgut jährlich ein bestimmter Prozentsatz auf den Wert der Immobilie (Wohnimmobilie, Denkmalschutz-Immobilie) abgeschrieben werden. Bei Abschreibung auf eine Steuerimmobilie mindert der Abschreibungsbetrag die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und wird als steuerlicher Verlust gegengerechnet. Abgeschrieben wird lediglich auf den Gebäudewert, nicht auf den Wert des Grund und Bodens. Dabei wird eine bestimmte Abschreibungsdauer zugrunde gelegt.
Bei vermieteten Denkmalimmobilien als Kapitalanlage können die Modernisierungskosten der Denkmalschutz Immobilien acht Jahre lang mit neun Prozent und vier Jahre mit sieben Prozent steuerlich geltend gemacht werden. Denkmalgeschützte Immobilien sind eine ideale Möglichkeit, die persönliche Steuerlast zu senken. Diese können von Eigennutzern zehn Jahre lang abgeschrieben werden. Denkmalimmobilien eignen sich also nicht nur als Kapitalanlage, sondern auch zur Eigennutzung.