§ 21 des Einkommensteuergesetzes regelt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Demnach sind dies Einkünfte, die aus Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere Grundstücken und Gebäuden erzielt werden. Werbungskosten wie Reparatur- oder Instandhaltungskosten einer Steuerimmobilie können gegengerechnet werden und sorgen steuerlich für eine Verminderung der Einkünfte.
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