Mit einer Löschung werden Eintragungen im Grundbuch gestrichen. Die erledigten Einträge werden nicht komplett gelöscht, sondern durch Unterstreichen oder Durchstreichen kenntlich gemacht. In einer besonderen Spalte wird ein entsprechender Löschungsvermerk eingetragen. Auf diese Weise bleibt der Eintragungsverlauf im Grundbuch stets ersichtlich. Der Begünstigte des Grundbuchrechts muss die Löschung bewilligen.
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