Der Kaufvertrag für ein Grundstück, eine Immobilie oder eine denkmalgeschützte Immobilie muss gemäß § 311 BGB zwingend notariell beurkundet werden. Eine genaue Bezeichnung des Grundstücks mit Angabe des Flurstücks ist ebenso notwendig wie die Höhe des Kaufpreises und die Zahlungsmodalitäten. Beim Verkauf einer Eigentumswohnung ist die genaue Angabe der Wohnung und des Miteigentumsanteils erforderlich. Nach Unterzeichnung des Vertrages wird der Käufer nicht sofort Eigentümer, die Übertragung vollzieht sich in mehreren Schritten. Zur Sicherung seiner Ansprüche beantragt der Käufer direkt bei der Kaufvertragsverhandlung die Eintragung einer Auflassungsvormerkung, die seine Ansprüche bis zur endgültigen Eigentumsumschreibung sichert.
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