Nach den Vorgaben des BGB bedarf der Vertrag zur Eigentumsübertragung an einem Grundstück der notariellen Beurkundung. Das betrifft nicht nur Grundstückskaufverträge, sondern auch Bauträgerverträge, die Bestellung eines Erbbaurechts oder bei einer Eigentumswohnung die Begründung von Wohneigentum. Der beurkundende Notar hat die Pflicht, die Parteien eingehend zu beraten und zu belehren und die Erklärungen deutlich in der jeweiligen Urkunde zu formulieren. Mit seiner Beurkundung bestätigt der Notar, dass der Inhalt des Vertrages dem Willen der Vertragsparteien entspricht.
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